11. August 2026
s-befr-Verkehrssicherungsmaßnahmen im NSG "Eichenhain", Stuttgart // Befreiung II und Möglichkeit Stellungnahme bis 23.01.2025
Bezug:
NSG Eichenhain, Stuttgart Riedenberg, Antrag des Garten-, Friedhofs- und Forstamts vom 06.12.2024 auf Befreiung von der NSG-VO, Dritter Teil, Ihre E-Mails vom 12.12.2024 und 16.12.2024,
Befreiung von der NSG-VO für Verkehrssicherungsmaßnahmen, Az.: RPS55-8841-330/278
Gemeinsame Stellungnahme von BUND und NABU Stuttgart
Sehr geehrte Frau Mayr,
wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren.
Da die Verkehrssicherungsmaßnahmen an Hauptwegen vernünftigerweise geboten sind, akzeptieren wir die Nichtbeteiligung an Teil I. Wir bedauern jedoch die Nichtbeteiligung an Teil II des Verfahrens, die mit Gefahr im Verzug begründet wurde. Trotz angeblicher Dringlichkeit wurden die zugelassenen Verkehrssicherungs-Maßnahmen mittels temporärer Absperrung durch über 6 km lange Zäune zumindest bis zum 17.01.2025 nicht durchgeführt. Ihre bis 15. März befristete Umsetzung macht aus unserer Sicht daher keinen Sinn mehr. Bleiben die Zäune aber länger als bis zum 15.03. stehen, ist zu befürchten, dass die Pflege der Wiesenflächen, u.a. durch Schafbeweidung, sowie die Nachpflege unter den Bäumen behindert und dadurch eines der Schutzziele beeinträchtigt wird.
Zum Teil III vertreten wir folgende Auffassung: Eine überzogene Verkehrssicherung in der Fläche außerhalb der Hauptwege gefährdet das Hauptschutzziel, also den Erhalt alter Eichen in ihrer natürlichen Wuchsform und Artenausstattung, insbesondere mit Totholzkäfern. Durch das Entfernen von Totholz kommt es zum Verlust von Lebensraum für spezialisierte Arten. Es steht ferner zu befürchten, dass durch Baumschnittmaßnahmen oder unabsichtliche Verletzungen im Rahmen der Verkehrssicherung Krankheitserreger wie Pilze und Bakterien in das noch gesunde Gewebe eindringen können. Stets ist ferner mit Kollateralschäden durch Befahren zu rechnen.
Wir möchten daher vorschlagen, bei Verkehrssicherungsmaßnahmen, besonders in Naturschutzgebieten, die Nebenbestimmung zu erlassen, dass stets geprüft wird, ob ein Totholzast wirklich entfernt werden muss oder nicht mittels Kronensicherungsmaterial an einem lebenden Ast angebunden werden kann und, wo das nicht möglich ist, möglichst nur eingekürzt und nicht am Stamm abgesägt wird.
Wir gehen davon aus, dass sich Besucher in einem Naturschutzgebiet vernünftigerweise an die Wege halten. Gegebenenfalls sind entsprechende Schilder aufzustellen. Bei der Verkehrssicherung in der Fläche ist, wie im Wald, vernünftigerweise auf das allgemeine Risiko des Betretens außerhalb der Wege zu verweisen. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass in Naturschutzgebieten die Verkehrssicherungspflicht stark reduziert ist, weil der Fokus auf dem Schutz der Natur liegt (s. das Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig vom 27.06.2013, Az. 11 U 139/12). Besucher müssen mit natürlichen Risiken rechnen und tragen laut dem Urteil eine erhöhte Eigenverantwortung.
Falls die höhere Naturschutzbehörde sich unserer Rechtsauffassung nicht anschließen sollte und das NSG als Park betrachtet, gefährdet sie Schutzzwecke des Naturschutzgebietes. Folgerichtig käme dann entweder die Einführung eines strikten Wegegebotes in der Verordnung oder eine Herabstufung zu einem Landschaftsschutzgebiet in Frage.
Als dauerhafte Lösung des Verkehrssicherungsproblems auf der Fläche käme eine Einzäunung des gesamten Bereichs zwischen den beiden Hauptwegen mittels eines dauerhaften Weidezauns in Frage. Diese Maßnahme würde gleichzeitig zur Erleichterung der Pflege durch Beweidung sowie zur Verbesserung des Erreichens des Schutzziels Magerrasen führen. Außerdem würde verhindert, dass Hunde und Spaziergänger die Flächen betreten.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Pfeifer
Geschäftsführer
BUND Regionalverband Stuttgart
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